Abfindung von Versorgungszusagen

Seit 2005 dürfen Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr durch die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden. Dies regelt § 3 BetrAVG. Selbst anderslautende Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten nicht und hätten im Zweifel die Folge, dass die Leistung trotz erfolgter Abfindung erneut voll gezahlt werden muss.

Folgende Regeln sind daher zu beachten:

Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ist die Abfindung von betrieblicher Altersversorgung in § 3 BetrAVG geregelt. Demnach ist eine Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen nur noch bei den in § 3 BetrAVG genannten Fällen möglich, d. h. wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 %, bei Kapitalleistungen 12 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.

Gesellschafter Geschäftsführer

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Betriebsrentengesetz in der Regel nicht. Aus diesem Grund muss eine mögliche Abfindung, sofern sie gewünscht wird, in der Pensionszusage schriftlich geregelt sein. Folgende Fragen gilt es hier zu beantworten:

  • Inwieweit wird die Abfindung steuerlich anerkannt
  • Welcher Abfindungsbetrag muss beim vorzeitigen Ausscheiden gezahlt werden

Sowohl die Abfindungsregelung in der Pensionszusage als auch eine Abfindungsvereinbarung erfüllen idealerweise (um bilanzsteuerlich berücksichtigt zu werden) die Bedingungen des BMF-Schreibens vom 06.04.2005. Derzeit gilt die Meinung, dass eine Abfindungsvereinbarung auch erst anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens des Gesellschafter-Geschäftsführers vor dem tatsächlichen Austritt aus dem Unternehmen geschlossen werden kann – denn damit liegt immer noch eine im Voraus geschlossene Vereinbarung vor.

Bemessung der Höhe der Abfindung

Die Abfindung sollte mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Barwert der unverfallbaren Anwartschaft (Abfindungsbarwert) unter Anwendung eines zu benennenden Zinsfußes berechnet werden. Bisher in der Praxis von den Finanzbehörden akzeptiert wird der steuerliche Zins von 6% bei Abfindungsregelungen, die vor Einführung des BilMoG vereinbart wurden.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist für Abfindungsregelungen die nach 2009 vereinbart wurden der sich nach § 253 Abs. 2 HGB ergebende Marktzins als objektiv definierter Zinssatz für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen im allgemeinen anerkannt. Dieser Zinssatz ist nach handelsbilanziellen Gesichtspunkten inzwischen in anderen Bereichen (Berechnung von Ausgleichs- und Übertragungswerten für den Versorgungsausgleich und bei der Übertragung von Arbeitnehmer Pensionszusagen) anerkannt.

Ein Rententrend ist zu berücksichtigen, wenn zukünftige Rentenanpassungen durch das Unternehmen hinreichend wahrscheinlich oder fix vereinbart sind.