Unverfallbare Anwartschaft

Wenn ein Versorgungsberechtigter vor Beginn der festgelegten Altersgrenze aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt ihm eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.

Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs ist in § 2 BetrAVG geregelt. Sie richtet sich nach dem sog. ratierlichen Berechnungsverfahren. Hierbei wird das Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand betrachtet.

Historie der gesetzlichen Unverfallbarkeit

Vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 21. Dezember 1974 gab es keine gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit.

Vom 21. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 2000 waren 10 Jahre Zusagedauer und die Vollendung des 35. Lebensjahres zur Unverfallbarkeit notwendig. Daneben gab  es die Regelung: Zusagedauer mindestens 3 Jahre, Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren und die Vollendung des 35. Lebensjahres.

Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 galten 5 Jahre Zusagedauer und die Vollendung des 30. Lebensjahres.

Für Zusagen seit dem 01.01.2009 gilt: Zusagedauer mindestens 5 Jahre  und der Arbeitnehmer muss zudem das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Sofortige Unverfallbarkeit

Entgeltumwandlungen sind seit 2001 sofort unverfallbar. Zusagen sind mithin ab der ersten Beitragszahlung des Arbeitnehmers unverfallbar. Auch bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung können die Ansprüche der sofortigen Unverfallbarkeit unterliegen, sofern dies im Vertrag so vereinbart wird.