Verzicht Pensionszusage

Im Laufe der Jahre kann sich in einer Firma viel verändern. So kann es sein, dass eine einmal eingerichtete Pensionszusage nicht mehr in der bestehenden Art und Weise fortgeführt werden soll. Der Wunsch nach einer Reduzierung der Zusage kommt auf.

Verzichtet nun ein Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise (z.B. beim sog. Future-Service-Verzicht) auf seine Pensionszusage, verändert dies nicht nur seine ursprünglich zugesagten Leistungen sondern hat auch steuerliche Auswirkungen.

Unterschieden wird, ob der Verzicht gesellschaftsrechtlich begründet oder betrieblich veranlasst ist. Ist der Verzicht gesellschaftrechtlich begründet, so wird er als verdeckte Einlage behandelt und ist beim GGF lohnsteuerpflichtig. Gibt es hingegen für den Verzicht  betriebliche Gründe, so sind lediglich die entsprechenden Rückstellungen aufzulösen.

Um in einem solchen Fall darstellen zu können, welche Auswirkungen dies tatsächlich hat (in Euro) können die entsprechenden Barwerte berechnet werden. Beispiele:

  • Berechnung der steuerrechtlich erdienten Anwartschaft (Past-Service)
  • Berechnung der zu erdienenden Anwartschaft (Future-Service)
  • Berechnung des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrages und des steuerrechtlichen Teilwerts nach Verzicht zum nächsten Bilanzstichtag